Berufshaftpflichtversicherung für angestellte Fachärzte und -ärztinnen

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Inhaltsverzeichnis

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Warum eine Berufshaftpflichtversicherung auch für angestellte Fachärzte und -ärztinnen sinnvoll ist.

Als fertig ausgebildeter Arzt oder Ärztin liegt ein sehr langer Weg hinter dir: 12 Semester Medizinstudium, diverse Praktika und (mindestens) eine Facharztausbildung. Es dauert also durchaus mehr als 10 Jahre, bis du deine Facharztanerkennung in der Tasche hast. Das ist natürlich viel Zeit, um sich vollumfänglich auf die Aufgaben in deinem Job als Arzt oder Ärztin vorzubereiten. Aber: trotz aller Vorbereitung, allem Lernen für Prüfungen und Staatsexamen, trotz der vielen praktischen Erfahrungen, die du im PJ und während der Facharztausbildung machen konntest, können auch dir immer noch Fehler unterlaufen. Du verschreibst versehentlich ein falsches Medikament, oder gibst die Dosierung falsch an. Du stellst eine falsche Diagnose, die den Verlauf der Krankheit unnötigerweise erschwert und in die Länge zieht oder machst während einer Operation einen Fehler. Schnell werden seitens der Patienten Vorwürfe erhoben und du als Arzt stehst in der Haftung.

Die Berufshaftpflichtversicherung hilft dir als Arzt oder Ärztin dabei, unberechtigte Forderungen abzuwehren und berechtigte Forderungen zu regulieren. Schließlich können unberechtigte Forderungen auch schnell deinen Ruf und damit deine Karriere schädigen. Auch finanziell kann ein Behandlungsfehler und der daraus entstandene Haftungsanspruch des Geschädigten weitreichende Konsequenzen haben. Du haftest nämlich mit deinem gesamten Privatvermögen in unbegrenzter Höhe. Sichere dich also unbedingt mit einer Berufshaftpflichtversicherung für Ärzte ab, damit deine Existenz im Schadenfall gesichert ist.

Worauf du beim Abschluss deiner Berufshaftpflicht für Ärzte noch achten solltest, welche Kosten auf dich zukommen und welchen Einfluss deine Fachrichtung spielen, erfährst du in diesem Artikel.

Die Berufshaftpflichtversicherung des Arbeitgebers – Vor- und Nachteile der Klinikdeckung

Wenn du als angestellter Arzt oder angestellte Ärztin in einer Klinik oder Praxis tätig bist, sollte dein Arbeitgeber in der Regel eine Berufshaftpflichtversicherung abgeschlossen haben, die auch den Schutz der Mitarbeiter einschließt. Trotzdem besteht für dich immernoch ein Restrisiko, dass sich aus den folgenden Szenarien ergeben kann:

Hinweis

Bedenke bitte auch, dass die Berufshaftpflichtversicherung deines Arbeitgebers nicht greift, wenn du freiberuflich, also auf Honorarbasis, tätig bist.

Wir empfehlen dir also, dieses Restrisiko durch eine eigene Berufshaftpflichtversicherung abzudecken. Dann bist du frei in der Entscheidung, welche Schadenfälle du deiner Versicherung einreichen möchtest und bist immer auf der sicheren Seite. Auch die außerdienstlichen Tätigkeiten sind abgedeckt. Honorartätigkeiten lassen sich über einen Einschluss ebenfalls mitversichern.

Bevor du dich mit dem Abschluss einer eigenen Berufshaftpflichtversicherung für Ärzte beschäftigst, solltest du dich an deinen Arbeitgeber wenden und Informationen über den bestehenden Schutz einholen. In der Regel haben die Kliniken hierzu fertige Unterlagen für ihre Mitarbeiter. Gegebenenfalls hast du sogar schon Informationen darüber bei deiner Einstellung erhalten.

Nimm dir die Zeit und schaue dir die Unterlagen deines Arbeitsgebers zur Klinikdeckung genau an. Prüfe dabei, welche Schadenfälle überhaupt über den bestehenden Tarif abgesichert sind. Die Angaben dazu findest du in jedem Fall in den Bedingungen des Vertrages. Solltest du dir unsicher sein, wende dich gerne an uns. Wir schauen mit dir gemeinsam in den bestehenden Schutz rein und können dir etwaige Lücken in den Leistungen aufzeigen. Außerdem können wir dir auch aufzeigen, mit welchem Versicherungsumfang du diese Lücken schließen kannst.

Welche Risiken umfasst der Versicherungsschutz einer Berufshaftpflichtversicherung für Ärzte?

Grundsätzlich hilft dir eine Berufshaftpflichtversicherung als Arzt oder Ärztin dabei, unberechtigte Forderungen abzuwehren und berechtigte Forderungen zu regulieren. Dabei ist es natürlich wichtig zu wissen, in welchen konkreten Fällen du Versicherungsschutz genießt und bis zu welcher Höhe Forderungen reguliert werden. Welche Deckungssummen die unterschiedlichen Versicherer anbieten, haben wir dir in der nachfolgenden Tabelle aufgelistet:
Deckungssummen HDI Alte Leipziger Dialog
Personen-, Sach- und Vermögensschäden 5.000.000 € 5.000.000 € 5.000.000 €
mit Zuschlag 7.500.000 € mit 15% Zuschlag 10.000.000 € auf Anfrage 10.000.000 €, 7.000.000 € 10.000.000 €
mit Abschlag nicht möglich 3.000.000 € nicht möglich
Höchstersatzleistung max. 3fache Summe für alle Versicherungsfälle pro Jahr max. 2fache Summe für alle Versicherungsfälle pro Jahr max. 3fache Summe für alle Versicherungsfälle pro Jahr
Selbstbeteiligung 125 € je Schaden, 500 € für Schlüsselverluste durchschnittl. 250 € je Schaden, je nach Schaden auch mehr, 500 € für Medikamentenverderb individuell

Welche Fachrichtungen bringen besondere Anforderungen an die Berufshaftpflichtversicherung für Ärzte mit sich?

Unterschiedliche Fachrichtungen stellen für die Versicherungen unterschiedliche Risiken dar. Ganz einfach erklärt ist es natürlich logisch, dass in einem operativen Fachgebiet deutlich höhere Schadenfälle eintreten können, als bei einem nicht operativ tätigen Arzt. Auch Ärztinnen und Ärzte aus Fachrichtungen wie der Radiologie, Gynäkologie und Dermatologie müssen auf einiges achten. Die Details dazu findest du mit einem Klick auf deine Fachrichtung.

Anästhesiologie

Die Alte Leipziger schließt die Durchführung von Anästhesien für nicht medizinisch indizierte Behandlungen sowie anästhesierende Eingriffe bei Geburten ein. Ausgenommen werden aber gegen den Facharztstandard verstoßende geplante parallele Durchführung von Allgemeinanästhesien sowie tiefen Analogsedierungen bei mehr als einem Patienten.

Der HDI schließt ebenfalls Anästhesien bei Geburten und kosmetisch indizierten Operationen ein. Darüber hinaus gilt der Versicherungsschutz auch ohne eigene Betriebsstätte, als sogenannter „Rucksackanästhesist“. Ausgenommen wird auch hier die gegen den Facharztstandard verstoßende geplante parallele Durchführung von Allgemeinanästhesien sowie tiefen Analogsedierungen bei mehr als einem Patienten.

Die Alte Leipziger versichert Kosten für die Wiederherstellung von aufgrund einer Brillenfehlverordnung nicht mehr
verwendbaren Brillengläsern, höchstens jedoch 2.000 EUR je Versicherungsfall und höchstens 5.000 EUR für alle Versicherungsfälle eines Jahres. Ebenfalls ist das Unterhalten einer Sehschule mitversichert. Außerdem versichert die Alte Leipziger medizinisch nicht indizierte Verfahren zur Korrektur von Fehlsichtigkeit (LASIK), ausgenommen werden jedoch alle medizinisch nicht anerkannten Verfahren der refraktiven Chirurgie.

Der HDI gibt folgende Besonderheiten in seinem Tarif an:

  • Mitversichert gilt das Unterhalten einer Sehschule
  • Mitversichert gilt der Off-Label-Use z. B. von Avastin/Lucentis bei entsprechender Aufklärung
  • Ein Handelsumsatz (bspw. Kontaktlinsen, Kontaktlinsenflüssigkeiten) bis 10.000,– € pro Jahr gilt mitversichert
  • Kosmetische Behandlungen: Mitversichert gelten kosmetische Eingriffe im vorgegebenen Rahmen
  • Separate/eigenständige Unternehmen (bspw. Kontaktlinsenstudio, Lasikzentrum) sind anfragepflichtig
  • Laserchirurgische Korrektur von Fehlsichtigkeit (Lasik, Lasek, PRK, Femto-Lasik etc.), sofern die Aufklärung und Dokumentation mithilfe von „proCompliance“ oder „Diomed“ erfolgt

Die Alte Leipziger erweitert ihren Versicherungsschutz für Chirurgen um die folgenden Tätigkeiten:

  • Besenreiserentfernungen/Venenverödungen
  • Entfernung von oberflächlichen Hautveränderungen und von Geschwulsten im Unterhautfettgewebe (z. B. Lipom, Atherom etc.)
  • Narbenrevisionen z. B. nach Tumor-OP
  • Zirkumzisionen

Beim HDI gelten die folgenden versicherten Tätigkeiten für die Fachgebiete Allgemeine Chirurgie, Gefäßchirurgie, Herzchirurgie,
Kinderchirurgie, Thoraxchirurgie, Viszeralchirurgie, Orthopädie und Unfallchirurgie sowie Orthopädie.

Der HDI versichert die nachfolgenden Tätigkeiten, unter der Voraussetzung, dass eine Aufklärung und Dokumentation mithilfe von „proCompliance“ oder „Diomed“ erfolgt:

  • intraartikuläre Injektionen und Gelenkpunktionen
  • Spritzen von Nukliden bei der Radiosynoviorthese in Zusammenarbeit mit einem Radiologen/Nuklearmediziner
  • Facettenblockaden, Facetteninfiltrationen und Facettendenervierungen
  • paravertebrale Infiltrationen
  • periradikuläre Therapie (nur mit Zuhilfenahme von bildgebenden Verfahren)
  • kosmetische Eingriffe, die aus ästhetischen Gründen zur Beseitigung von Schönheitsfehlern vorgenommen werden und nicht der Verbesserung von körperlichen Funktionen dienen. Nicht zulässige Behandlungen sind nicht vom Versicherungsschutz erfasst.

Die Alte Leipziger schließt kosmetische Behandlungen nur dann ein, wenn sie medizinisch indiziert sind. Behandlungen aus rein ästhetischen Gründen können gegen Zuschlag mitversichert werden. In jedem Fall mitversichert sind z. B.:

  • Entfernung von oberflächlichen Hautveränderungen und von Geschwulsten im Unterhautfettgewebe (z. B. Lipom, Atherom etc.)
  • Narbenrevision z. B. nach Tumor-OP
  • Verödung von Krampfadern (Injektionsbehandlung oberflächlich gelegener Venen)

Der HDI bietet Versicherungsschutz auch für ästhetische Behandlungen an, wenn eine ordnungsgemäße Aufklärung mithilfe der Ausklärungssysteme „proCompliance“ oder „Diomed“ erfolgt. Ausgenommen werden davon jedoch einige besondere Behandlungen:

  • Brustkorrekturen
  • Liposuktionsbehandlungen (Fettabsaugungen)
  • Bauchdeckenplastiken
  • Gesäß- und Reithosenplastiken
  • operative Komplett-Face-Liftings
  • Intim-Operationen
  • bariatrische Eingriffe (nicht medizinisch indiziert)

Injektionslipolysen gelten bei Ärzten auch unter der Voraussetzung einer Aufklärung mit dem Bogen des Netzwerks Lipolyse mitversichert.
Mesotherapien gelten bei Ärzten auch unter der Voraussetzung einer Aufklärung mit den Bogen des Netzwerks ÄsthetikMeso mitversichert. Proktologische Eingriffe gelten mitversichert. Ein Handelsumsatz (bspw. Kosmetika und Pflegeprodukte) bis 10.000,– € pro Jahr gilt mitversichert.

Im Tarif der Alten Leipziger (Stand 11/2022) werden Gynäkologen, und zwar unabhängig davon, ob sie auch Geburtshilfe machen, als unerwünschtes Risiko ausgewiesen. Gleiches gilt auch für Hebammen und Entbindungshelfer.

Der HDI bietet an dieser Stelle Versicherungsschutz unter der Voraussetzung an, dass eine ordnungsgemäße Aufklärung mithilfe der Ausklärungssysteme „proCompliance“ oder „Diomed“ erfolgt. Dann gilt der Schutz für die nachfolgenden Tätigkeiten:

  • Setzen und Entfernen von Spiralen
  • subkutane Einlagen und Entfernung von kontrazeptiven Mitteln (z. B. Implanon)
  • medikamentöse Schwangerschaftsabbrüche
  • Partnerbehandlungen (z. B. Pilzinfektionen, Geschlechtskrankheiten, parallele Behandlungen
    etc.)
  • konservative Brustkrebsbehandlungen bei Männern
  • Impfungen von Männern
  • Beratungen nach dem Gendiagnostikgesetz (GenDG)
  • die Unterhaltung eines zytologischen Labors (ohne Pränataldiagnostik), auch für fremde
    Zwecke (falls besonders vereinbart und im Versicherungsschein dokumentiert)
  • intravaginale Behandlung mit Vaginallaser
  • Abrasiones
  • Inseminationen
  • Stanzbiopsien
  • Mammapunktionen
  • invasive Pränataldiagnostik – Amniozentesen, Chorionzotten- bzw. Plazentabiopsien
  • Nabelschnurpunktionen – (falls im Versicherungsschein die operative Tätigkeit inkl. invasiver Pränataldiagnostik explizit aufgeführt ist)

Auch beim HDI wird die Geburtshilfe ausgenommen, nicht aber die Schwangerenbetreuung. Für geburtshelfende Tätigkeiten im Notfall besteht ebenfalls Versicherungsschutz.

Die Alte Leipziger macht zum Fachgebiet der Hals-, Nasen- und Ohrenheilkunde keine näheren Angaben.

Beim HDI sind im Rahmen der folgende Behandlungen mitversichert:

  • rein visuelle diagnostische Endoskopien in Nase, Ohren und/oder Rachen
  • Parazentesen mit anschließender Paukendrainage
  • Hyposensibilisierungen durch subkutane Injektionsbehandlung (SCIT)
  • kosmetische Eingriffe, die aus ästhetischen Gründen zur Beseitigung von Schönheitsfehlern vorgenommen werden und nicht der Verbesserung von körperlichen Funktionen dienen. Nicht zulässige Behandlungen sind nicht vom Versicherungsschutz erfasst.

Die Alte Leipziger macht zum Fachgebiet der Kinder- und Jugendmedizin keine näheren Angaben.

Beim HDI versichert hier neben der gelegentlichen Behandlung von Erwachsenen (z. B. Impfungen) auch die Durchführung der U1- und U2-Untersuchungen im Krankenhaus. Der Schutz gilt auch für Ärzte mit Schwerpunkt Kinderhämatologie und -onkologie, Kinderkardiologie, Neonatologie und Neuropädiatrie

Die Alte Leipziger macht zum Fachgebiet der Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie keine näheren Angaben.

Beim HDI versichert hier neben kosmetischen Eingriffen, die aus ästhetischen Gründen zur Beseitigung von Schönheitsfehlern vorgenommen werden und nicht der Verbesserung von körperlichen Funktionen dienen (nicht zulässige Behandlungen sind vom Versicherungsschutz ausgenommen) auch Amalgam-Abscheider-Anlagerisiken als Erweiterung zur Umwelt-Haftpflichtversicherung.

Die Alte Leipziger macht zum Fachgebiet der Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie keine näheren Angaben.

Beim HDI versichert hier neben kosmetischen Eingriffen, die aus ästhetischen Gründen zur Beseitigung von Schönheitsfehlern vorgenommen werden und nicht der Verbesserung von körperlichen Funktionen dienen (nicht zulässige Behandlungen sind vom Versicherungsschutz ausgenommen) auch Amalgam-Abscheider-Anlagerisiken als Erweiterung zur Umwelt-Haftpflichtversicherung.

Die Alte Leipziger schließt Zirkumzisionen und Vasektomien/Sterilisationen im Versicherungsschutz bedingungslos ein.

Der HDI hingegen verlangt für den Versicherungsschutz bei Vasektomien eine ordnungsgemäße Aufklärung mithilfe der Ausklärungssysteme „proCompliance“ oder „Diomed“.

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Arbeitgeberregress gegen den Arzt – wie du dich schützen kannst

Bei der medizinischen Behandlung von Patienten können Fehler passieren. Und schnell wird dann der Vorwurf der groben Fahrlässigkeit erhoben. Problematisch ist das vor allem deshalb, weil die grobe Fahrlässigkeit in den allermeisten Klinikdeckungen ausgeschlossen ist. Das heißt, dass du als angestellter Arzt dafür keinen Versicherungsschutz im Rahmen der Berufshaftpflichtversicherung deines Arbeitgebers hast.

In den letzten Jahren sind viele Kliniken dazu übergangen, Schadenersatzforderungen, die sich aus dem Vorwurf der groben Fahrlässigkeit ergeben, an den behandelnden Arzt weiterzureichen = Regress zu nehmen.

Damit du für solche Regressforderungen über deine Berufshaftpflichtversicherung abgesichert bist, solltest du neben dem Baustein der gelegentlich außerdienstlichen Tätigkeit (hierzu zählen Erste-Hilfe-Maßnahmen bei Unglücksfällen, Freundschaftsdienste, etc.) auch die dienstlichen Tätigkeiten abzusichern. Der HDI schreibt in seinem Tarifbuch dazu wie folgt:

Mitversichert gilt im Rahmen der dienstlichen Deckung auch eine Dozenten-, Lehr- und Referententätigkeit (Ansprüche, die auf fehlerhaften Unterlagen sowie falscher Übermittlung von Lehrinhalten basieren, sind jedoch ausgeschlossen), die Tätigkeit als Durchgangsarzt (D-Arzt) oder Heilbehandlungsarzt (H-Arzt) sowie als Assistenzarzt, der sich in der Ausbildung zum Facharzt befindet. Für Assistenzärzte, die sich in Ausbildung zum Facharzt befinden, besteht im Namen der Deckung der dienstlichen Tätigkeit auch Versicherungsschutz für eine geburtshelfende Tätigkeit. Der Versicherungsschutz umfasst die Abwehr und Durchsetzung des arbeitsrechtlichen Freistellungsanspruchs gegenüber dem Arbeitgeber sowie die Befriedigung von Ansprüchen (Regress) des Arbeitgebers.

HDI Tarifbuch Berufshaftpflicht Heilwesen, S. 11 (Stand 11/2022)

Die Höhe eines solchen Regresses liegt im übrigen bei 3-6 Monatsgehältern. Die jährlichen Kosten für den Einschluss der dienstlichen Tätigkeit hängen grundsätzlich vom Fachgebiet, in dem du tätig bist, und deiner Anstellung (Chefarzt, Oberarzt, Facharzt) ab. Sie liegen aber allemal unter den möglichen Kosten, die auf dich zukommen, falls dein Arbeitgeber bei dir Regress nehmen möchte. Mehr zu den Kosten einer Berufshaftpflichtversicherung für Fachärzte findest du unter dem Punkt „Kosten einer Berufshaftpflicht für Fachärzte“.

Wenn du genauer wissen möchtest, welche Kosten auf dich zukommen, dann melde dich bei uns. Wir erstellen dir gerne ein unverbindliches Angebot.

Kosten einer Berufshaftpflicht für Fachärzte

Was dich als Facharzt eine Berufshaftpflichtversicherung kostet, hängt von einigen verschiedenen Faktoren ab. Zum einen vom Fachgebiet, in dem du tätig bist. Aber auch in von der Position: Als Oberarzt oder Chefarzt zahlst du mehr, als als Facharzt oder Assistenzarzt. Für Assistenzärzte haben wir im übrigen einen gesonderten Tarif. Dazu kannst du dich hier einlesen und auch gleich Online abschließen.

Ein weiterer Punkt, der die Prämie beeinflusst ist der Umfang des zu versichernden Spektrums. Beim HDI kannst du z. B. nur deine außerdienstliche Tätigkeit absichern, oder aber sowohl dienstliche als auch außerdienstliche Tätigkeiten. Darüber hinaus hängt die Prämie auch davon ab, ob du nur ambulant oder auch stationär tätig bist.

Möglicher Deckungsumfang Berufshaftpflicht für Fachärzte beim HDI

Die gelegentlich außerdienstliche Risiko umfasst dabei die folgenden Leistungen:

Beim HDI ist im Rahmen des dienstlichen Risikos auch die Absicherung gegen einen Arbeitgeberregress bei fahrlässigem Handeln eingeschlossen. Die Preisspanne für eine Berufshaftpflicht für angestellte Fachärzte liegt zwischen 100 € und mehreren Tausend Euro. In der untenstehenden Tabelle haben wir dir anhand drei verschiedener Fachrichtungen Beispielangebote gerechnet. HDI Berufshaftpflicht Prämien inkl. Versicherungssteuer (Stand 03/2023 – Irrtümer vorbehalten)
Fachrichtung Allgemeinmedizin Gefäßchirurgie Orthopädie
Facharzt, gelegentlich außerdienstliche ambulante Tätigkeit 214,20 € 214,20 € 214,20 €
Oberarzt, gelegentlich außerdienstliche ambulante Tätigkeit 214,20 € 214,20 € 214,20 €
Facharzt, dienstliche und gelegentlich außerdienstliche Tätigkeit (einschl. ambulanter Praxisvertretung) 347,85 € 1.751,68 € 1.751,68 €
Oberarzt, dienstliche und gelegentlich außerdienstliche Tätigkeit (einschl. ambulanter Praxisvertretung) 648,55 € 3.366,51 € 3.366,51 €

Wenn du genau wissen möchtest, welche Tätigkeiten für deine konkrete Fachrichtung eingeschlossen ist, und was genau dich eine solche Versicherung kostet, fülle bitte unseren Fragebogen aus – wir kommen dann mit einem unverbindlichen und natürlich für dich kostenfreien Angebot auf dich zu.

Telefonisch, persönlich oder online für dich da

Alternativ und zeitsparend ist die Online-Terminvereinbarung für eine Video-Beratung, ein Telefonat (wir rufen dich zu einer gewünschten Zeit an) oder vor Ort in Freiburg direkt hier auf dieser Seite: