DOC Supporter » Berufsunfähigkeit » Infektionsklausel für Ärzte
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Sie oder er (in 90% der Fälle) reitet auf der Infektions- oder auch Infektionschutzklausel herum. Die Infektionsklausel wird sehr gerne als die Must-Have-Klausel bei einer BU-Versicherung für Ärzte angeführt. Im Kern geht es darum, dass Ärzte auf Grund eines behördlichen Tätigkeitsverbotes gegebenenfalls Ihrer Arbeit nicht mehr nachgehen dürfen obwohl sie theoretisch noch weiter arbeiten könnten. Die Argumentation von Versicherungen geht hier so weit, dass man als Betroffene/r denken könnte, dass es ohne absolut nicht geht.
Zwei wichtige Punkte zu Beginn
Es gibt noch eine Reihe weiterer Punkte, die den ganzen Komplex fragwürdig erscheinen lassen. Dennoch gibt es inzwischen Formulierungen, die tatsächlich einen minimalen Mehrwert für Ärztinnen und Ärzte bieten.
Bei einer Infektion ist die Berufsausübung aus gesundheitlichen Gründen oft weiterhin noch im erforderlichen Umfange möglich. So stellt es sich z.B. dar bei einer Infektion, die noch keine offensichtlichen Symptome zeigen oder betroffene Ärzte sind physisch und psychisch weiter in der Lage ist den zuletzt ausgeübten Arztberuf auszuüben. Sobald aber die Infektion eine Gefährdung im beruflichen Umfeld darstellt, gibt es sehr eindeutige Regelungen hierzu, welche in §31 IfSG (Infektionsschutzgesetz) festelegt sind.
Das führt dann mitunter dazu, dass die/der Betroffene zwar arbeiten könnte aber nicht arbeiten darf wegen eines behördlichen Tätigkeitsverbots. Die Argumentation der für Versicherungen Werbetreibenden suggeriert nun, dass man trotz Tätigkeitsverbot keine Leistung aus der Berufsunfähigkeitsversicherung erhält – es sein denn man hat eine Infektionsklausel mitvereinbart. Soweit die Theorie.
Wichtig für Sie als Arzt/Ärztin: Jeder relevante Anbieter bei Berufsunfähigkeitsversicherungen für Ärzte hat eine Infektionsklausel in seinen Bedingungen stehen. Schon deshalb sollten Sie keine echten Mehrwerte erwarten.
Erster Anhaltspunkt für einen Marketing-Gag (bei angeblichen Bedingungsverbesserungen) ist die Frage, ob der Versicherer bei Einbau der Klausel (unterjährig und ohne sonstige Änderung der Tarife) einen Mehrbeitrag nimmt oder nicht. Es gab keinen Mehrbeitrag.
Was gilt z.B. bei einem behördlichen Berufsverbot oder einem mindestens sechs Monate andauernden Tätigkeitsverbot durch die zuständige Gesundheitsbehörde aus ausschließlich gesundheitlichen Gründen. Liegt ein Tätigkeitsverbot nicht vor, ist zumeist hilfreich einer Berufsunfähigkeitsversicherung abgeschlossen zu haben, die die Ansteckungsgefahr nach objektiven Kriterien und dem aktuellen Stand der medizinischen Wissenschaft beurteilt. Dafür würde beispielsweise ein Gutachten eines renommierten Hygienikers eingeholt.
Lassen Sie sich hier bitte kein X für ein U vormachen. Vor allem: Lassen Sie sich nicht ablenken. Ziehen Sie die Infektionsklausel nicht als Kriterium heran, wenn es um das für und wieder eines Angebotes zur Berufsunfähigkeitsversicherung geht. Es gibt ganz locker 50 Punkte in den Versicherungsbedingungen, welche von größerer Bedeutung für Ärzte sind.
Freilich ist es nicht abträglich diese Klausel versichert zu haben, aber ein echter Nutzen ist derzeit nicht erkennbar. Es handelt sich um ein weitgehend sinnfreies, aber gut klingendes Detail, welches über die bloße Werbebotschaft kaum hinausgeht.
Die umfassende Erklärung finden Sie im Profi-Video (Quelle: Franke&Bornberg YouTube-Kanal):
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