Infektionsklausel für Ärzte in der BU-Versicherung – echter Mehrwert oder Marketing-Theater?

Es geht um die Infektionsklausel BU für Ärzte. Zu sehen sind Labormikroskop mit Petrischalen und behandschuhter Arzthand in cleaner Laborumgebung, viel freier Raum fuer Text.

Zwei wichtige Punkte zu Beginn

Was die Infektionsklausel BU rechtlich tatsächlich tut

Die Infektionsklausel BU ist ein erweiterter Leistungsauslöser. Sie sagt sinngemäß: BU-Leistung wird auch dann fällig, wenn die versicherte Person aufgrund eines behördlichen Tätigkeitsverbots nach § 31 Infektionsschutzgesetz (IfSG) ihren Beruf nicht (oder nicht zu mindestens X %) ausüben darf – ohne dass es auf eine konkrete gesundheitliche Beeinträchtigung im klassischen Sinne ankommt. Voraussetzungen, die fast alle Klauseln am Markt verlangen:
  1. Behördliches Tätigkeitsverbot nach IfSG (von der versicherten Person ausgehende Infektionsgefahr).
  2. Bestimmter Umfang des Verbots: entweder vollständiges Tätigkeitsverbot (marktüblich, schwach) oder mindestens 50 % der zuletzt ausgeübten Tätigkeit (deutlich besser, z. B. LV1871 Golden BU).
  3. Mindestdauer von 6 Monaten (entspricht dem Prognosezeitraum der regulären BU-Definition nach § 172 VVG).
Schon diese Voraussetzungen zeigen das Kernproblem: Ein vollständiges Tätigkeitsverbot über 6 Monate ist in der Praxis ein Ausnahmefall. § 56 IfSG regelt die Entschädigung für Tätigkeitsverbote – ein vollständiges, langfristiges Verbot wäre für die Behörde teuer und wird entsprechend selten ausgesprochen. Ein Arzt, dem bestimmte invasive Tätigkeiten untersagt sind, kann fast immer noch beratend, gutachterlich, administrativ oder lehrend tätig sein.

Der entscheidende Punkt: mittelbare Berufsunfähigkeit (§ 172 VVG)

Hier liegt der Grund, warum die Klausel oft redundant ist.

§ 172 Abs. 2 VVG definiert Berufsunfähigkeit als Zustand, der „infolge Krankheit, Körperverletzung oder mehr als altersentsprechenden Kräfteverfalls“ eintritt. Der Wortlaut sagt nichts darüber, dass die Krankheit zwingend mit spürbaren körperlichen Symptomen einhergehen muss. Daraus ergeben sich zwei Spielarten:

  • Unmittelbare BU: Die Krankheit selbst schränkt die Berufsausübung ein (klassisch: orthopädische Schäden, Burnout, MS-Schübe).
  • Mittelbare BU: Die Person ist objektiv krank/infiziert/Krankheitsverdächtige/Ausscheider im Sinne des IfSG, ohne sich subjektiv krank zu fühlen. Aus dieser Krankheit folgt aber eine Rechtsfolge (z. B. Tätigkeitsverbot nach § 31 IfSG), die die Berufsausübung blockiert.

Klassisches Lehrbuchbeispiel: HIV-Infektion ohne AIDS-Symptomatik. Der Arzt ist nicht „krank“ im umgangssprachlichen Sinn, kann aber operativ nicht mehr tätig sein. Das ist mittelbare BU – mit oder ohne separate Infektionsklausel.

Konsequenz: Wenn ein Tätigkeitsverbot nach § 31 IfSG mindestens 50 % der prägenden Tätigkeit eines Arztes (Patientenbehandlung) über mindestens 6 Monate untersagt, ist der Tatbestand der mittelbaren BU bereits aus der gesetzlichen Grundregel heraus erfüllt – die zusätzliche Infektionsklausel sagt im Kern nichts Neues.

Wo die Infektionsklausel trotzdem einen echten – wenn auch schmalen – Mehrwert hat

Die schonungslose Wahrheit ist nicht „komplett überflüssig“, sondern „nicht das Verkaufsargument, als das es vermarktet wird“. Konkrete Mehrwert-Szenarien:

Beweis- und Prozessrechtliche Abkürzung

Die mittelbare BU muss im Leistungsfall aktiv vorgetragen und nachgewiesen werden – inkl. ärztlicher Gutachten zu Prognose und Tätigkeitsumfang. Eine saubere Infektionsklausel schaltet diesen Streit weitgehend ab: Vorlage des behördlichen Bescheids nach § 31 IfSG + Dauer = Leistung. Das ist im Streitfall operativ wertvoll, weil es Anerkennungsdauer und Konfliktpotenzial reduziert.

Verzicht auf Prognose / Sechs-Monats-Brücke

Manche moderne Klauseln (z. B. BU-Generationen mit „Tätigkeitsverbot wegen einer Infektionsgefahr“) fordern keine separate Prognose – die rein faktische Dauer reicht. Bei der mittelbaren BU müsste regelmäßig die voraussichtliche Dauer von 6 Monaten prognostiziert werden, was Versicherer gerne anzweifeln.

Studierenden- und Berufseinsteiger-Schutz

Einige Versicherer schließen die Infektionsklausel ausdrücklich für Medizinstudierende aus – obwohl gerade dort (z. B. PJ, Famulatur) ein Tätigkeitsverbot ein realistisches Szenario ist. Eine Police, die die Klausel auch für Studierende bietet, ist hier echter Mehrwert.

Auslegungslücken zugunsten des Kunden

Es gibt Bedingungen, die durch unscharfen Wortlaut („wegen einer Infektionsgefahr“) sogar Konstellationen abdecken, in denen die Infektionsgefahr nicht von der versicherten Person ausgeht – ein Vorteil, der im Leistungsfall einklagbar sein kann. Das ist allerdings tarifabhängiger Zufall, kein systematisches Argument.

Psychologischer/operativer Komfort

Für einen Arzt im Leistungsfall ist es ein erheblicher Unterschied, ob der Versicherer auf den behördlichen Bescheid hin schnell anerkennt oder über Monate gutachterlich um den Begriff „prägende Tätigkeit“ feilscht. Hier liegt der real spürbare, wenn auch nicht spektakuläre Nutzen.

Wo die Klausel überschätzt oder schlicht falsch verkauft wird

Worauf wirklich zu achten ist (Qualitätsraster Infektionsklausel)

Wenn die Klausel schon enthalten ist, lohnt der Blick auf die Konstruktion:

Kriterium

Schwach

Solide

Stark

Umfang des Tätigkeitsverbots

nur vollständig

„überwiegend“

mind. 50 % der zuletzt ausgeübten Tätigkeit

Dauer

mind. 6 Monate und Prognose erforderlich

6 Monate, faktisch oder prognostisch

6 Monate, faktisch ausreichend, keine separate Prognose

Geltung für Studierende

ausgeschlossen

eingeschränkt

uneingeschränkt eingeschlossen

Wortlaut zur Infektionsgefahr

nur „vom VN ausgehend“

unklar

weit gefasst

Verhältnis zur regulären BU-Leistung

konkurrierend

additiv

als zusätzlicher Leistungsauslöser ohne Anrechnung

Einordnung im größeren BU-Auswahlprozess

Die wirklich harten Qualitätskriterien einer BU für Ärzte und Medizinstudierende liegen woanders: Verzicht auf abstrakte und konkrete Verweisung, Definition der zuletzt ausgeübten Tätigkeit, Umorganisationsklausel (besonders relevant für Selbstständige/Praxisinhaber), Prognosezeitraum, rückwirkende Leistung, Nachversicherungsgarantien ohne erneute Gesundheitsprüfung, Dynamik, Arztanordnungsklausel, Teilzeitklausel, Stundungs- und Beitragsbefreiungsregelungen, AU-Klausel und – nicht zuletzt – Bedingungsstabilität und Leistungsregulierungspraxis des Versicherers.

Die Infektionsklausel gehört in dieses Bewertungsraster als Nebenkriterium, nicht als Hauptargument. Wer sie als zentrales Verkaufsargument hört, sollte konsequent nach den oben genannten Hauptkriterien zurückfragen – nicht selten zeigt sich dann, dass das eigentliche Tarifprofil schwächer ist als suggeriert.

Fazit

Die Infektionsklausel ist im Kern eine leistungsrechtliche Klarstellung dessen, was bei einer sauber definierten BU über die mittelbare Berufsunfähigkeit (§ 172 VVG) ohnehin gedeckt sein müsste. Ihr realer Mehrwert liegt in prozessualer Beweiserleichterung, Verzicht auf Prognosen, Einschluss von Studierenden und vereinzelt kundenfreundlichen Wortlautlücken – nicht in einem zusätzlichen Risikoumfang, der ohne sie schlicht ungedeckt wäre.

Für die Beratungspraxis bei DOC Supporter heißt das:

Wer einer/m Ärztin/Arzt eine BU wegen der Infektionsklausel verkauft, hat das Produkt nicht verstanden – oder die Beratung nicht ehrlich geführt. Genau hier liegt die Differenzierungschance einer spezialisierten, unabhängigen Beratung: nicht das lauteste Etikett verkaufen, sondern den tatsächlichen Bedingungsmechanismus erklären.

Telefonisch, persönlich oder online für dich da

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