Betriebsrentenstärkungsgesetz – Wichtige Neuerungen für die betriebliche Altersvorsorge

Am 1. Juni hat der Deutsche Bundestag das Betriebsrentenstärkungsgesetz (BRSG) verabschiedet. Zwar muss das Gesetz noch vom Bundesrat gebilligt werden, doch ist dessen Zustimmung praktisch sicher. Die Gesetzesreform soll Betriebsrenten vor allem für kleine und mittlere Unternehmen attraktiver machen. Das neue Gesetz soll bereits zum 1. Januar 2018 in Kraft treten.
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Die Bundesregierung arbeitet derzeit an einer Rentenreform, die kurz vor dem Abschluss steht. Letzten Donnerstag verabschiedete der Bundestag das Betriebsrentenstärkungsgesetz. Die Regierungsparteien CDU, CSU und SPD stimmten dafür, während Linke und Grüne dagegen votierten. Aber was genau beinhaltet das neue Gesetz? Dies soll im Folgenden kurz erläutert werden, da die neuen Regelungen möglicherweise einen Paradigmenwechsel in der betrieblichen Altersvorsorge bewirken könnten.

Sozialpartnermodell als neuer Durchführungsweg

Ein zentrales Ziel des Gesetzes ist es, Betriebsrenten flächendeckend und auch von kleinen und mittleren Unternehmen anzubieten. Dafür wurde ein neuer Durchführungspfad geschaffen: das Sozialpartnermodell, auch als „Nahles-Rente“ bekannt. Es ermöglicht Arbeitgebern und Gewerkschaften, gemeinschaftliche Rentenvereinbarungen zu treffen, wodurch die Position der Beschäftigten zunächst gestärkt wird.

Im Gegenzug werden die Arbeitgeber von der Haftung freigestellt. Das bedeutet, sie sind künftig nicht mehr für die Höhe der Renten samt Rendite verantwortlich, wie es derzeit üblich ist. Mindest- und Garantiezusagen sind gegenüber den zukünftigen Rentnern nicht mehr zulässig. Stattdessen wird nur eine Zielrente angeboten, die auf den eingezahlten Beiträgen basiert und von den Schwankungen der Kapitalmärkte abhängt.

Der Gedanke dahinter: Insbesondere für kleinere Unternehmen stellten diese Garantien ein erhebliches Risiko dar. Die Leistungszusagen bedeuteten jahrzehntelange Verpflichtungen, die schwer kalkulierbar waren: Über Jahrzehnte mussten die Firmen für die Höhe der Betriebsrenten gegenüber ihren Angestellten einstehen. Die Haftungsbefreiung ist nun ein Kompromiss. Einerseits trägt der Sparer stärker das Kapitalmarktrisiko, andererseits soll die Neuregelung sicherstellen, dass vielen Beschäftigten überhaupt eine betriebliche Altersvorsorge angeboten wird.

Opting-out-Modell und stärkere Förderung von Geringverdienern

Mehr Geld vom Staat – Erhöhung der Grundzulage

Weiterhin sieht das Gesetz vor, dass die Tarifpartner ein Opting-out-Verfahren vereinbaren können. In diesem Fall würden alle Beschäftigten der beteiligten Betriebe automatisch in die Betriebsrente eingebunden, es sei denn, sie lehnen ausdrücklich ab. Da viele Betriebe im Osten Deutschlands nicht tariflich organisiert sind, sollen kleine Unternehmen die Möglichkeit erhalten, sich tariflichen Versorgungswerken anzuschließen.

Ein weiterer Vorteil für Vorsorgesparer: Arbeitgeber sollen verpflichtet werden, einen Zuschuss zur Betriebsrente zu leisten, wenn die Beschäftigten diese über eine Entgeltumwandlung ansparen. Dieser Zuschuss soll 15 Prozent des Sparbeitrags der Arbeitnehmer betragen, sofern der Arbeitgeber durch die Entgeltumwandlung Sozialbeiträge spart. Für Neuverträge tritt diese Regelung ab 2019 in Kraft, für bestehende Verträge ab 2022.

Auch die Riester-Rente soll verbessert werden

Zusätzliche Anreize für die private Altersvorsorge sind auch für Geringverdiener vorgesehen. Erfreulicherweise betreffen diese nicht nur Betriebsrenten, sondern auch die Riester-Rente. So soll ein Freibetrag bis zu 200 Euro monatlich eingeführt werden, der nicht auf die Grundsicherung im Alter angerechnet wird. Die Idee dahinter: Wer privat zusätzlich vorsorgt, soll im Rentenalter auch bei Bedürftigkeit mehr Geld zur Verfügung haben als jemand, der auf private Vorsorge vollständig verzichtet. Zudem wird die Grundzulage bei der Riester-Rente erhöht: von 154 auf 175 Euro pro Jahr. Damit das neue Gesetz in Kraft treten kann, muss es am 7. Juli noch vom Bundesrat gebilligt werden.


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Michael Schreiber

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